Verjährung am 31.12.2021! Beugen Sie vor!

Am 31.12.2021 verjähren alle Forderungen, die im Jahr 2018 entstanden sind, auch, wenn sie erst 2018 oder noch später berechnet wurden. Mahnungen (auch durch Rechtsanwälte) verlängern die Verjährungsfrist nicht. Wenn Sie Ihr Geld nicht wegen Verjährung verschenken wollen, müssen Sie entweder vor Gericht ziehen, oder bei einer zugelassenen Schlichtungsstelle eine Schlichtung beantragen. In beiden Fällen wird die Verjährung gehemmt

Schlichtung - oft die beste Art der Rechtsverfolgung! 

-         Unbürokratisch

-         Schnell

-         Kein Anwaltszwang

-         Preiswert

 Anfrage/weitere Informationen: info@schlichtung-franken.de

 

Schlichtung - oft die beste Art der Rechtsverfolgung! 

Schlichtungsstelle für die gesamte Metropolregion Nürnberg (und darüber hinaus), insbesondere auch für Forchheim Stadt und Land:

 

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Familienrecht

Schlichter = Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz

 

  Logo der Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte, Inhaber RA Ksiazek, mit der ich (auch) in Schlichtungssachen kooperiere!Anwaltskanzlei mit Autobahnanschluss - direkt an der A 73 Ausfahrt Forchheim Süd (Das blaue Haus neben McDonald`s) - Parkplätze im Hof

Daimlerstraße 28 * 91301 Forchheim

 Telefon 09191/736-111 * Telefax *; -113 info@schlichtung-franken.de

 

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Allgemeines zur Schlichtung

Langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt haben mir gezeigt: Oft ist es in Konflikten besser, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zu beantragen, als bei Gericht eine Klage einzureichen. Aufgrund dieser Überzeugung bin ich bereits seit 2006 als Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz registriert. Deshalb bin ich befugt, in allen Konflikten auf allen Rechtsgebieten als Schlichter totig zu sein und Vergleiche zu protokollieren, die auch vollstreckt werden können.

Das Verfahren der Schlichtung ist unkompliziert, schnell und preiswert. Es gibt keinen Anwaltszwang, jede(r) kann also persönlich ein Schlichtungsverfahren einleiten oder sich gegen einen solchen Antrag verteidigen. Die formlose Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erzeugt die gleichen Rechtswirkungen wie das Einreichen einer Klage beim Gericht. Insbesondere wird die Verjährung gehemmt.

Jede(r) kann eine solche Schlichtung beantragen. Es kommt nicht darauf an, wo die Streitparteien wohnen oder ihren Geschäftssitz haben (Ausnahme: obligatorische Schlichtungen gemß Art. 1 BaySchlG). Die Kanzlei des Schlichters liegt unmittelbar an der Autobahnausfahrt A 73 Forchheim-Süd, hat eigene Parkplätze und ist deshalb von überall her gut und schnell zu erreichen.

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Der Verfahrensgang bei meiner Gütestelle ist folgender:

Geht ein (formloser) Antrag auf Durchführung einer Schlichtung ein, wird innerhalb von zwei Arbeitstagen geprüft, ob der Schlichter aus Sach- oder Rechtsgründen an der Durchführung der Schlichtung verhindert ist. Wäre z. B. eine der Parteien bereits in dieser Sache von der Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte beraten worden, wäre RA Hörnlein als Schlichter ausgeschlossen. Wird die Schlichtung (wie meist) angenommen, wird der Antragsteller gebeten, eine Fallpauschale (150,00 EUR inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer für das Anlegen und Führen der Akte) zu überweisen und eine Vergütungsvereinbarung für die weitere Tätigkeit des Schlichters abzuschließen. Sobald dem Schlichter die Fallpauschale und die Vergütungsvereinbarung vorliegen, wird sofort ein Schlichtungstermin bestimmt. In der Regel wird dieser Termin etwa drei Wochen nach der Ladung liegen, um dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich auf den Termin vorzubereiten und, wenn er es wünscht, auch schriftlich zum Schlichtungsbegehren Stellung zu nehmen.

Im Schlichtungstermin wird versucht werden, gemeinschaftlich mit beiden Parteien eine Lösung zu finden, mit der beide Parteien leben können. Wie bereits erwähnt, gibt es für das Verfahren keinen Anwaltszwang, jedoch können auf Wunsch der jeweiligen Partei auch Rechtsanwälte an den Schlichtungsverfahren teilnehmen.

Kommt es zu einer Einigung, wird hierüber ein Protokoll erstellt, das gegebenenfalls auch zur Zwangsvollstreckung eingesetzt werden kann. Die Endabrechnung erfolgt sodann entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung und der zur Zahlung der Kosten im Vergleich getroffenen Vereinbarungen.

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Kosten der Schlichtung

Außer der Fallpauschale von 150,00 EUR (brutto) fallen für eine Schlichtung in meiner Gütestelle folgende Kosten an:

Die weiteren Tätigkeiten des Schlichters, wie inhaltliche Prüfung der Schlichtungsantrages, Prüfung etwaiger Entgegnungen vor dem Schlichtungstermin, Vorbereitung und Durchführung des Schlichtungstermins etc. werden nach Zeit abgerechnet. Derzeit gilt folgende Preisgestaltung:

Je angefangene 5 Minuten Gesprächs- oder sonstige Arbeitszeit sind zu vergüten:

Bei einem Wert bis  50.000,00 € :    20,00 EUR inkl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer

Zuschlag je weiterer 50.000,00 Wert nach individueller Vereinbarung.

Unter Wert verstehen wir dabei den wirtschaftlichen Wert, den Ihr Rechtsproblem für Sie hat. Geht es beispielsweise um die vorzeitige Kündigung eines Mietvertrags, sind die anfallenden Mieten zwischen dem gewünschten vorzeitigen Termin und dem regulären Endtermin maßgebend. Die Wertuntergrenze sind die im Zivilprozess nach §§ 4 ff. ZPO (bzw. den entsprechenden Vorschriften in GKG, FamFG, FamGKG) zu ermittelnden Werte.

Hinzu kommen Auslagen. Diese werden in tatsächlicher Höhe berechnet. Post- und Telekommunikationsauslagen können pauschal mit 20 % vom Honorar berechnet werden.

Kommt es zu einer Einigung der Parteien, erhält der Schlichter eine Protokollierungsgebühr. Diese beträgt 10 Prozent des Verfahrenswerts, mindestens 50,00 €, höchstens 5.000,00 €, jedoch nicht mehr, als ein Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren für die Protokollierung einer solchen Einigung erhalten würde. In dieser Protokollierungsgebühr sind Kosten und Auslagen des Schlichters für die Erteilung einer vollstreckbaren Vergleichsausfertigung enthalten.

Die Arbeit von Kanzleiangestellten wird nicht extra in Rechnung gestellt!

Diese Preisvereinbarung (Vergütungsvereinbarung) wird dem Mandat zugrunde gelegt.

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Für obligatorischen Schlichtungen gemß Art. 1 BaySchlG gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 13 BaySchlG)!

 

Zur Person des Schlichters

 

 

 

 

 

Ich, Rechtsanwalt Rolf Hörnlein, Jahrgang 1947, bin ich seit mehr als 40 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. In dieser Zeit habe ich auf vielen Rechtsgebieten Erfahrungen gesammelt. Ich bin zur Überzeugung gekommen, dass es in einer Vielzahl von Fällen sinnvoller ist, Konflikte durch ein Schlichtungsverfahren beizulegen, anstatt diese durch die Anrufung eines Gerichts lösen zu wollen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber bestimmt hat, dass die Beantragung einer Schlichtung die gleichen Rechtswirkungen hat, wie die Erhebung einer Klage. Insbesondere wird auch durch die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens die Verjährung gehemmt.

Aus dieser Erfahrung heraus bin ich bereits seit 01.10.2006 als Schlichtungsstelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz zugelassen.

Der bayerische Gesetzgeber hatte das Gesetz eigentlich nur mit dem Zweck geschaffen, Bagatellverfahren von den staatlichen Gerichten fern zu halten. Tatsächlich wurde damit aber die Möglichkeit eröffnet, in Verfahren jede Art und jeder Größenordnung eine gütliche Einigung außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu versuchen, und, wenn diese gelingt, durch die Vereinbarung vor der Schlichtungsstelle auch einen sog. Titel zu schaffen. Somit bin ich seit 2006 in vielen Fällen mit Erfolg bemüht, eine außergerichtliche und einvernehmliche Streitbeilegung zu fördern.


Beruflicher Werdegang: Ich habe nach dem Abitur an der Universität Erlangen-Nürnberg die Rechtswissenschaften studiert und dann im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg das Referendariat abgeleistet. Seit Dezember 1978 arbeite ich ununterbrochen als Rechtsanwalt. Kurz nachdem der Gesetzgeber diese Möglichkeit eröffnet hatte, erwarb ich bereits 1997 die Qualifikation als Fachanwalt für Familienrecht. Im Laufe der rund 40-jährigen Rechtsanwaltstätigkeit habe ich aber natürlich praktisch alle Rechtsgebiete kennen gelernt. Unter anderem lag einige Jahre lang ein Tatigkeitsschwerpunkt auf dem Arztrecht (mit besonderem Augenmerk auf dem ärztlichen Wettbewerbsrecht). Ebenso habe ich das Verbraucherinsolvenz-Referat der Kanzlei aufgebaut und leite diesen Bereich weiterhin. Auch betreue ich seit Jahren (sozusagen als Hobby) Anmeldungen von Marken, Patenten und ähnlichen, sowohl für Deutschland, als auch europaweit. Meine derzeitigen Tätigkeitsschwerpunkte sind das Ehe- und Familienrecht, das Erbrecht und das Arbeitsrecht. Im Bereich Arbeitsrecht betreue ich sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer. 

Ständige Fortbildung ist für mich selbstverständlich, u.a. durch den regelmßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen.

Seit Juli 2006 arbeitete ich unter der Bezeichnung Hörnlein Rechtsanwälte mit anderen Kolleg/innen in einer Anwaltskooperation zusammen. Dort wurden meine über Jahre gereiften Erkenntnisse über qualitätsbewusste, mandantenorientierte Rechtsberatung zu fairen Preisen verwirklicht.

Die Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte ist zum 01.01.2019 auf Herrn Rechtsanwalt Denis Ksiazek Obergegangen. Mit ihm arbeite ich weiter zusammen. Schlichtungen (außerhalb des Bayerischen Schlichtungsgesetzes) werden aber von mir im eigenen Namen durchgeführt.

  Anfrage/weitere Informationen: info@schlichtung-franken.de

 

Impressum

Angaben nach § 5 TMG

 Kanzleiname: Rolf Hörnlein Rechtsanwalt

(Kooperationspartner: Hörnlein Rechtsanwälte)

 Leistungserbringer bei Schlichtungen:

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Daimlerstraße 28

91301 Forchheim

(Bundesrepublik Deutschland)

 

Telefon: 0 91 91/736-111

Telefax: 0 91 91/736-113

E-Mail: info@schlichtung-franken.de

Internet: schlichtung-franken.de

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE236459549

 Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland)

 

Zulassungs- und Aufsichtsbehörde:

Rechtsanwaltskammer Bamberg

Friedrichstraße 7

96047 Bamberg

 Telefon: 0951/98 62 00

Telefax: 0951/20 35 03

E-Mail: info@rakba.de

Internet: www.rakba.de

 

Haftpflichtversicherung RA Hörnlein:

Allianz Versicherungs AG

 

Gesetzliche Grundlagen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),

Berufsordnung (BORA),

Fachanwaltsordnung (FAO),

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE),

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),

Bayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG),

Zivilprozessordnung (ZPO), insb. § 794 I Ziff. 1,

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insb. § 204 I Ziff. 4 a)

 

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