Verjährung am
31.12.2021! Beugen Sie vor!
Am 31.12.2021 verjähren
alle Forderungen, die im Jahr 2018 entstanden sind, auch, wenn sie erst 2018
oder noch später berechnet wurden. Mahnungen (auch durch Rechtsanwälte)
verlängern die Verjährungsfrist nicht. Wenn Sie Ihr Geld nicht wegen Verjährung
verschenken wollen, müssen Sie entweder vor Gericht ziehen, oder bei einer
zugelassenen Schlichtungsstelle eine Schlichtung beantragen. In beiden Fällen
wird die Verjährung gehemmt
Schlichtung - oft die beste Art der Rechtsverfolgung!
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Unbürokratisch
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Schnell
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Kein Anwaltszwang
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Preiswert
Anfrage/weitere
Informationen: info@schlichtung-franken.de
Schlichtung - oft die beste Art der Rechtsverfolgung!
Schlichtungsstelle für
die gesamte Metropolregion Nürnberg (und darüber hinaus), insbesondere auch für
Forchheim Stadt und Land:
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Rolf Hörnlein Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Familienrecht Schlichter = Gütestelle nach dem
Bayerischen Schlichtungsgesetz |
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Logo der
Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte, Inhaber RA Ksiazek, mit der ich (auch) in
Schlichtungssachen kooperiere!Anwaltskanzlei
mit Autobahnanschluss - direkt an der A 73 Ausfahrt Forchheim Süd (Das blaue
Haus neben McDonald`s) - Parkplätze im Hof
Daimlerstraße 28 * 91301
Forchheim
Telefon 09191/736-111 * Telefax *; -113 info@schlichtung-franken.de
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Allgemeines zur
Schlichtung
Langjährige Erfahrung
als Rechtsanwalt haben mir gezeigt: Oft ist es in Konflikten besser, ein
außergerichtliches Schlichtungsverfahren zu beantragen, als bei Gericht eine
Klage einzureichen. Aufgrund dieser Überzeugung bin ich bereits seit 2006 als
Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz registriert. Deshalb bin
ich befugt, in allen Konflikten auf allen Rechtsgebieten als Schlichter totig
zu sein und Vergleiche zu protokollieren, die auch vollstreckt werden können.
Das Verfahren der
Schlichtung ist unkompliziert, schnell und preiswert. Es gibt keinen
Anwaltszwang, jede(r) kann also persönlich ein Schlichtungsverfahren einleiten
oder sich gegen einen solchen Antrag verteidigen. Die formlose Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens erzeugt die gleichen Rechtswirkungen wie das Einreichen
einer Klage beim Gericht. Insbesondere wird die Verjährung gehemmt.
Jede(r) kann eine solche Schlichtung beantragen. Es kommt nicht darauf
an, wo die Streitparteien wohnen oder ihren Geschäftssitz haben (Ausnahme:
obligatorische Schlichtungen gemß Art. 1 BaySchlG). Die Kanzlei des
Schlichters liegt unmittelbar an der Autobahnausfahrt A 73 Forchheim-Süd, hat
eigene Parkplätze und ist deshalb von überall her gut und schnell zu erreichen.
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Informationen: info@schlichtung-franken.de
Der Verfahrensgang bei meiner Gütestelle ist
folgender:
Geht ein (formloser)
Antrag auf Durchführung einer Schlichtung ein, wird innerhalb von zwei
Arbeitstagen geprüft, ob der Schlichter aus Sach- oder Rechtsgründen an der
Durchführung der Schlichtung verhindert ist. Wäre z. B. eine der Parteien
bereits in dieser Sache von der Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte beraten worden,
wäre RA Hörnlein als Schlichter ausgeschlossen. Wird die Schlichtung (wie
meist) angenommen, wird der Antragsteller gebeten, eine Fallpauschale (150,00 EUR
inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer für das Anlegen und Führen der Akte) zu
überweisen und eine Vergütungsvereinbarung für die weitere Tätigkeit des Schlichters
abzuschließen. Sobald dem Schlichter die Fallpauschale und die Vergütungsvereinbarung
vorliegen, wird sofort ein Schlichtungstermin bestimmt. In der Regel wird
dieser Termin etwa drei Wochen nach der Ladung liegen, um dem Antragsgegner die
Möglichkeit zu geben, sich auf den Termin vorzubereiten und, wenn er es wünscht,
auch schriftlich zum Schlichtungsbegehren Stellung zu nehmen.
Im Schlichtungstermin
wird versucht werden, gemeinschaftlich mit beiden Parteien eine Lösung zu
finden, mit der beide Parteien leben können. Wie bereits erwähnt, gibt es für
das Verfahren keinen Anwaltszwang, jedoch können auf Wunsch der jeweiligen
Partei auch Rechtsanwälte an den Schlichtungsverfahren teilnehmen.
Kommt es zu einer
Einigung, wird hierüber ein Protokoll erstellt, das gegebenenfalls auch zur
Zwangsvollstreckung eingesetzt werden kann. Die Endabrechnung erfolgt sodann
entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung und der zur Zahlung der
Kosten im Vergleich getroffenen Vereinbarungen.
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Kosten der Schlichtung
Außer der Fallpauschale
von 150,00 EUR (brutto) fallen für eine Schlichtung in meiner Gütestelle folgende
Kosten an:
Die weiteren Tätigkeiten
des Schlichters, wie inhaltliche Prüfung der Schlichtungsantrages, Prüfung
etwaiger Entgegnungen vor dem Schlichtungstermin, Vorbereitung und Durchführung
des Schlichtungstermins etc. werden nach Zeit abgerechnet. Derzeit gilt folgende
Preisgestaltung:
Je angefangene 5 Minuten Gesprächs- oder sonstige
Arbeitszeit sind zu vergüten:
Bei einem Wert bis 50.000,00
€ : 20,00 EUR inkl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer
Zuschlag je weiterer
50.000,00 Wert nach individueller Vereinbarung.
Unter Wert verstehen wir dabei den wirtschaftlichen
Wert, den Ihr Rechtsproblem für Sie hat. Geht es beispielsweise um die
vorzeitige Kündigung eines Mietvertrags, sind die anfallenden Mieten zwischen
dem gewünschten vorzeitigen Termin und dem regulären Endtermin maßgebend. Die
Wertuntergrenze sind die im Zivilprozess nach §§ 4 ff. ZPO
(bzw. den entsprechenden Vorschriften in GKG, FamFG, FamGKG)
zu ermittelnden Werte.
Hinzu kommen Auslagen. Diese werden in tatsächlicher Höhe berechnet. Post-
und Telekommunikationsauslagen können pauschal mit 20 % vom Honorar berechnet
werden.
Kommt es zu einer Einigung der Parteien, erhält der Schlichter eine Protokollierungsgebühr.
Diese beträgt 10 Prozent des Verfahrenswerts, mindestens 50,00 €, höchstens
5.000,00 €, jedoch nicht mehr, als ein Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren
für die Protokollierung einer solchen Einigung erhalten würde. In dieser Protokollierungsgebühr
sind Kosten und Auslagen des Schlichters für die Erteilung einer vollstreckbaren
Vergleichsausfertigung enthalten.
Die Arbeit von Kanzleiangestellten wird nicht extra in
Rechnung gestellt!
Diese Preisvereinbarung
(Vergütungsvereinbarung) wird dem Mandat zugrunde gelegt.
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Für obligatorischen
Schlichtungen gemß Art. 1 BaySchlG gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art.
13 BaySchlG)!
Zur Person des Schlichters
Ich, Rechtsanwalt Rolf
Hörnlein, Jahrgang 1947, bin ich seit mehr als 40 Jahren als Rechtsanwalt
zugelassen. In dieser Zeit habe ich auf vielen Rechtsgebieten Erfahrungen
gesammelt. Ich bin zur Überzeugung gekommen, dass es in einer Vielzahl von
Fällen sinnvoller ist, Konflikte durch ein Schlichtungsverfahren beizulegen,
anstatt diese durch die Anrufung eines Gerichts lösen zu wollen. Dies gilt umso
mehr, als der Gesetzgeber bestimmt hat, dass die Beantragung einer Schlichtung
die gleichen Rechtswirkungen hat, wie die Erhebung einer Klage. Insbesondere
wird auch durch die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens die Verjährung
gehemmt.
Aus dieser Erfahrung
heraus bin ich bereits seit 01.10.2006 als Schlichtungsstelle nach dem Bayerischen
Schlichtungsgesetz zugelassen.
Der bayerische
Gesetzgeber hatte das Gesetz eigentlich nur mit dem Zweck geschaffen,
Bagatellverfahren von den staatlichen Gerichten fern zu halten. Tatsächlich
wurde damit aber die Möglichkeit eröffnet, in Verfahren jede Art und jeder
Größenordnung eine gütliche Einigung außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu
versuchen, und, wenn diese gelingt, durch die Vereinbarung vor der Schlichtungsstelle
auch einen sog. Titel zu schaffen. Somit bin ich seit 2006 in vielen Fällen mit
Erfolg bemüht, eine außergerichtliche und einvernehmliche Streitbeilegung zu
fördern.
Beruflicher Werdegang: Ich habe nach dem Abitur an der Universität Erlangen-Nürnberg
die Rechtswissenschaften studiert und dann im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg
das Referendariat abgeleistet. Seit Dezember 1978 arbeite ich ununterbrochen
als Rechtsanwalt. Kurz nachdem der Gesetzgeber diese Möglichkeit eröffnet
hatte, erwarb ich bereits 1997 die Qualifikation als Fachanwalt für
Familienrecht. Im Laufe der rund 40-jährigen Rechtsanwaltstätigkeit habe ich
aber natürlich praktisch alle Rechtsgebiete kennen gelernt. Unter anderem lag
einige Jahre lang ein Tatigkeitsschwerpunkt auf dem Arztrecht (mit besonderem
Augenmerk auf dem ärztlichen Wettbewerbsrecht). Ebenso habe ich das Verbraucherinsolvenz-Referat
der Kanzlei aufgebaut und leite diesen Bereich weiterhin. Auch betreue ich seit
Jahren (sozusagen als Hobby) Anmeldungen von Marken, Patenten und ähnlichen,
sowohl für Deutschland, als auch europaweit. Meine derzeitigen
Tätigkeitsschwerpunkte sind das Ehe- und Familienrecht, das Erbrecht und das
Arbeitsrecht. Im Bereich Arbeitsrecht betreue ich sowohl Unternehmer als auch
Arbeitnehmer.
Ständige Fortbildung ist
für mich selbstverständlich, u.a. durch den regelmßigen Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen.
Seit Juli 2006 arbeitete
ich unter der Bezeichnung Hörnlein Rechtsanwälte mit
anderen Kolleg/innen in einer Anwaltskooperation zusammen. Dort wurden
meine über Jahre gereiften Erkenntnisse über qualitätsbewusste,
mandantenorientierte Rechtsberatung zu fairen Preisen verwirklicht.
Die Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte ist zum 01.01.2019
auf Herrn Rechtsanwalt Denis Ksiazek Obergegangen. Mit ihm arbeite ich weiter
zusammen. Schlichtungen (außerhalb des Bayerischen Schlichtungsgesetzes) werden
aber von mir im eigenen Namen durchgeführt.
Anfrage/weitere
Informationen: info@schlichtung-franken.de
Impressum
Angaben nach § 5 TMG
Kanzleiname: Rolf Hörnlein
Rechtsanwalt
(Kooperationspartner: Hörnlein
Rechtsanwälte)
Leistungserbringer bei
Schlichtungen:
Rolf Hörnlein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Familienrecht
Daimlerstraße 28
91301 Forchheim
(Bundesrepublik Deutschland)
Telefon: 0 91 91/736-111
Telefax: 0 91 91/736-113
E-Mail: info@schlichtung-franken.de
Internet: schlichtung-franken.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE236459549
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland)
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Bamberg
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg
Telefon: 0951/98 62 00
Telefax: 0951/20 35 03
E-Mail: info@rakba.de
Internet: www.rakba.de
Haftpflichtversicherung RA Hörnlein:
Allianz Versicherungs AG
Gesetzliche Grundlagen:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
Berufsordnung (BORA),
Fachanwaltsordnung (FAO),
Berufsregeln der Rechtsanwälte der
Europäischen Union (CCBE),
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
Bayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG),
Zivilprozessordnung (ZPO), insb. § 794 I Ziff. 1,
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
insb. § 204 I Ziff. 4 a)